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Ermächtigte Übersetzer für Türkisch–Deutsch im amtlichen Register prüfen

Die Befugnis für schriftliche Übersetzungen erteilt in Deutschland nach Landesrecht das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde. Dieser Ratgeber zeigt, wie Sie die schriftliche Übersetzungsbefugnis der für Ihre Unterlagen benannten Person in der betreffenden Sprache prüfen.

Redaktion TamDenk · Aktualisiert:

Die Befugnis erteilt das zuständige Gericht oder die Behörde

Vor deutschen Zivilgerichten erfasst § 142 Abs. 3 ZPO für die betreffende Art der Sprachübertragung nach Landesrecht ermächtigte, öffentlich bestellte oder rechtlich gleichgestellte Übersetzer. Zuständig ist je nach Bundesland ein Gericht oder eine andere Behörde. Die Bezeichnung ermächtigt, beeidigt, vereidigt oder öffentlich bestellt genügt allein nicht: Prüfen Sie die Befugnis für schriftliche Übersetzungen in der betreffenden Sprache. Eine Dolmetscherbefugnis ersetzt keine Übersetzerbefugnis.

Befugnis aus einem anderen Bundesland und Annahmebedingungen

Bei gerichtlichen Übersetzungen nach § 142 Abs. 3 ZPO zählt die Befugnis nach dem Recht eines Landes für die betreffende Sprache und Art der Übertragung; eine Befugnis aus dem Bundesland des Gerichts verlangt der Wortlaut nicht. Die Vorschrift legt nicht allein die Annahmebedingungen aller Behörden und Hochschulen fest. Prüfen Sie zusätzlich die aktuellen Dokumentvorgaben Ihres Verfahrens.

Worauf Sie im Eintrag achten

Prüfen Sie in der gemeinsamen Datenbank der Landesjustizverwaltungen Name, Sprache, Tätigkeit und zuständiges Gericht oder Behörde. Für Ihre türkische Urkunde suchen Sie neben „Türkisch“ nach der Tätigkeit „Übersetzer/in“; ein Eintrag nur als „Dolmetscher/in“ genügt nicht. Finden Sie den Eintrag nicht, verlangen Sie den Befugnisnachweis und lassen Sie ihn von der ausstellenden Stelle bestätigen.

Häufige Fragen

Wo wird die Liste ermächtigter Übersetzer geführt?

In der gemeinsamen Datenbank der Landesjustizverwaltungen. Sie ist das öffentlich zugängliche amtliche Register und über eine Suche zentral abfragbar; von privaten Anbietern veröffentlichte „Übersetzerlisten“ ersetzen sie nicht. Über den Quellenlink unten suchen Sie nach Name, Ort, Bundesland und Sprache.

Werden Übersetzer aus einem anderen Bundesland akzeptiert?

Für gerichtliche Übersetzungen nach § 142 Abs. 3 ZPO muss die Befugnis nicht aus dem Bundesland des Gerichts stammen. Sprache und schriftliche Übersetzungsbefugnis müssen weiterhin passen. Bei Behörden- oder Hochschulverfahren ist diese Gerichtsregel keine allgemeine Annahmegarantie; prüfen Sie deren eigene Vorgaben.

Gibt es einen Unterschied zwischen ermächtigt, beeidigt und vereidigt?

Ja, entscheidend ist die Tätigkeit, für die die Bezeichnung gilt. Bei schriftlichen Übersetzungen können die Bezeichnungen je nach Bundesland abweichen; maßgeblich ist die Übersetzungsbefugnis in der betreffenden Sprache. Allein als Dolmetscher beeidigt oder vereidigt zu sein, berechtigt nicht zur Bestätigung schriftlicher Übersetzungen. Prüfen Sie im Eintrag die Tätigkeit „Übersetzer/in“ und die Sprache.

Was tun, wenn ich den Eintrag nicht finde?

Das allein belegt keine fehlende Befugnis. Schreibweise oder Registerstatus können abweichen; die Befugnis kann auch abgelaufen sein. Fragen Sie vor dem Versand nach dem vollständigen Registernamen, dem Nachweis der schriftlichen Übersetzungsbefugnis und dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde; lassen Sie die aktuelle Befugnis dort bestätigen.

Reicht die Prüfung der Ermächtigung im Anerkennungsverfahren aus?

Nein. Die Ermächtigung ist die Mindestvoraussetzung; die Anerkennungsstelle kann zusätzlich Original, Apostille, beglaubigte Kopie oder eine unterschriebene Papierausfertigung verlangen. Lassen Sie sich diese Anforderung schriftlich geben — eine mündliche Auskunft belegt später nichts.

Quellen

Weiterführende Seiten und Ratgeber

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