Die Befugnis erteilt das zuständige Gericht oder die Behörde
Vor deutschen Zivilgerichten erfasst § 142 Abs. 3 ZPO für die betreffende Art der Sprachübertragung nach Landesrecht ermächtigte, öffentlich bestellte oder rechtlich gleichgestellte Übersetzer. Zuständig ist je nach Bundesland ein Gericht oder eine andere Behörde. Die Bezeichnung ermächtigt, beeidigt, vereidigt oder öffentlich bestellt genügt allein nicht: Prüfen Sie die Befugnis für schriftliche Übersetzungen in der betreffenden Sprache. Eine Dolmetscherbefugnis ersetzt keine Übersetzerbefugnis.